Die Beschwerdeführer sind als Eltern Angehörige des Geschädigten und Opfers und damit indirekte Opfer. Sie können sich als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen, falls sie eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 117 Abs. 3 i.V.m. Art. 122 Abs. 2 StPO). 2.3 Die Konstituierung der Beschwerdeführer als Privatkläger ist erst in der Beschwerde erfolgt und damit grundsätzlich verspätet (Art. 118 Abs. 3 StPO). Da die Beschwerdeführer von sich aus aber keine Erklärung abgegeben haben, hätte sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hinweisen müssen (Art. 118 Abs. 4 StPO).