116 Abs. 1 StPO), hat sich jedoch nicht als Straf- oder Zivilkläger konstituiert. Die Eltern sind nicht unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb ihnen keine Geschädigteneigenschaft zukommt (vgl. MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 115 N 67). Geschädigteneigenschaft wird für die Privatklägerschaft aber ausnahmsweise nicht verlangt bei den sogenannten indirekten Opfern i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO (MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 N 8). Die Beschwerdeführer sind als Eltern Angehörige des Geschädigten und Opfers und damit indirekte Opfer.