legen und es sei ihnen eine Entschädigung auszurichten. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2014, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und die Verfahrenskosten seien 2 den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Eltern replizierten am 15. Januar 2015 und bestätigten ihre Rechtsbegehren.