Am 23. Oktober 2014 reichten die Eltern, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt X., eine ergänzte Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei betreffend die Einstellung aufzuheben, von ihrer Konstituierung als Privatkläger sowohl im Straf- als auch Zivilpunkt sei Kenntnis zu nehmen und ihre Eigenschaft als Privatkläger sei anzuerkennen. Weiter sei ihnen Einsicht in die Akten zu gewähren, das Verfahren sei zur Wiederaufnahme der Strafuntersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ihnen sei nach Einsichtnahme in die amtlichen Akten Gelegenheit zu geben, Beweisanträge zu stellen, die Kosten seien dem Kanton aufzuer-