Weiter gaben sie an, sich als Privatkläger konstituieren zu wollen, um im Rahmen einer Zivilklage Schadenersatz und allenfalls Genugtuungsansprüche gegen die Beschuldigten geltend zu machen. Am 23. Oktober 2014 reichten die Eltern, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt X., eine ergänzte Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei betreffend die Einstellung aufzuheben, von ihrer Konstituierung als Privatkläger sowohl im Straf- als auch Zivilpunkt sei Kenntnis zu nehmen und ihre Eigenschaft als Privatkläger sei anzuerkennen.