Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, G. habe ausgesagt, gegenüber den Beschuldigten angegeben zu haben, er sei zwischen 16 und 18 Jahre alt, was aufgrund seines Aussehens glaubhaft gewesen sei. Bei den Kontakten mit A. habe er sich gut gefühlt und wolle nicht, dass A. nun bestraft werde. Denn er selber habe diesen Kontakt ja auch gewollt. 1.3 Am 20. Oktober 2014 reichten die Eltern und Erziehungsberechtigten des Geschädigten und Opfers Beschwerde ein und beantragten sinngemäss die Weiterführung des Strafverfahrens.