{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2015-03-13", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2014-368_2015-03-13.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2014_368_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778f101959fb3d3817ed9f3464a4203af70938a2e6d3f2e09264f38ca7eefc0b7af209a491837ce57c01a11c19272d74893?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778f101959fb3d3817ed9f3464a4203af70938a2e6d3f2e09264f38ca7eefc0b7af209a491837ce57c01a11c19272d74893&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2014_368", "Checksum": "cad4a98d132faf9ddac76c721d244993"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2014 368"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 13.03.2015 BK 2014 368"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 13.03.2015 BK 2014 368"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdelegitimation indirekter Opfer (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:29:53", "Checksum": "17a1c467aeeb2c8eb5bb9bd2dc8dc9fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 13.03.2015 BK 2014 368\nRegeste:\nBeschwerdelegitimation indirekter Opfer (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme\n\nBK 14 368\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichterin Schnell, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiberin Kurt\n\nvom 13. März 2015\n\nin der Strafsache\n\nA.\nB.\nC.\nD.\nBeschuldigte\n\ngegen\n\nRegionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland\n\nund\n\nE.\nF.\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt X.\nStraf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer\n\nsowie\n\nG.\nvertreten durch Fürsprecherin Y.\nGeschädigter\n\nwegen sexueller Handlung mit Kind und Pornografie / Einstellung des Verfahrens\n\nRegeste\nDie Eltern sind als indirekte Opfer beschwerdelegitimiert, soweit sie eigene Zivilansprüche\ngeltend machen und diese mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit begründet sind. Dass sie\nals Erziehungsberechtigte im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht für die Kosten der psychologischen Betreuung und Unterbringung ihres Sohnes im Heim aufkommen, begründet keinen\n\n1\neigenen Schaden bzw. Zivilanspruch, sondern stellt einen Reflexschaden dar. Der durch die\nMutter geltend gemachte Schockschaden erscheint nicht wahrscheinlich.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n1.\n1.1 Am […] 2013 meldete sich F. telefonisch bei der Kantonspolizei und gab an, sie habe\naufgrund von gefundenen Chat-Protokollen festgestellt, dass ihr minderjähriger Sohn,\nG., mit deutlich älteren Männern Unterhaltungen mit sexuellem Inhalt geführt habe. Mit\nVerfügung vom […] 2013 eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen sexueller Handlung mit Kindern. Am […] 2014 erfolgten die Videoeinvernahme bzw. die protokollarische Einvernahme von G. Im Rahmen der protokollarischen Einvernahme gab dieser an, dass es\nmit A. im Hotel S. in Bern zu einvernehmlichem Oralverkehr gekommen sei. A. lebe in\nChicago und sei während seinen Ferien ein paar Tage in die Schweiz gereist. G. gab\nweiter an, sich im Chatforum mit ca. drei weiteren Männern unterhalten zu haben. Zu\nsexuellen Handlungen oder Austausch von Nacktfotos sei es nicht gekommen. Getroffen habe er einzig einen D. Nachdem Abklärungen im Hotel S. ergaben, dass ein A. aus\nChicago im […] 2013 dort Gast gewesen war, dehnte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung auf A. aus.\n1.2 Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-\nMittelland das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen sexuellen Handlungen mit\nKind und Pornografie ein und teilte die Einstellung dem Geschädigten G., vertreten\ndurch Fürsprecherin Y., mit. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, G. habe ausgesagt,\ngegenüber den Beschuldigten angegeben zu haben, er sei zwischen 16 und 18 Jahre\nalt, was aufgrund seines Aussehens glaubhaft gewesen sei. Bei den Kontakten mit A.\nhabe er sich gut gefühlt und wolle nicht, dass A. nun bestraft werde. Denn er selber habe diesen Kontakt ja auch gewollt.\n1.3 Am 20. Oktober 2014 reichten die Eltern und Erziehungsberechtigten des Geschädigten\nund Opfers Beschwerde ein und beantragten sinngemäss die Weiterführung des Strafverfahrens. Weiter gaben sie an, sich als Privatkläger konstituieren zu wollen, um im\nRahmen einer Zivilklage Schadenersatz und allenfalls Genugtuungsansprüche gegen\ndie Beschuldigten geltend zu machen. Am 23. Oktober 2014 reichten die Eltern, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt X., eine ergänzte Beschwerde ein und beantragten,\ndie angefochtene Verfügung sei betreffend die Einstellung aufzuheben, von ihrer Konstituierung als Privatkläger sowohl im Straf- als auch Zivilpunkt sei Kenntnis zu nehmen\nund ihre Eigenschaft als Privatkläger sei anzuerkennen. Weiter sei ihnen Einsicht in die\nAkten zu gewähren, das Verfahren sei zur Wiederaufnahme der Strafuntersuchung an\ndie Vorinstanz zurückzuweisen, ihnen sei nach Einsichtnahme in die amtlichen Akten\nGelegenheit zu geben, Beweisanträge zu stellen, die Kosten seien dem Kanton aufzuerlegen und es sei ihnen eine Entschädigung auszurichten. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2014, die Beschwerde sei\nabzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und die Verfahrenskosten seien\n\n2\nden Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Eltern replizierten am 15. Januar 2015 und\nbestätigten ihre Rechtsbegehren.\n\n"}