BK 14 368 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichterin Schnell, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Kurt vom 13. März 2015 in der Strafsache A. B. C. D. Beschuldigte gegen Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland und E. F. beide vertreten durch Rechtsanwalt X. Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer sowie G. vertreten durch Fürsprecherin Y. Geschädigter wegen sexueller Handlung mit Kind und Pornografie / Einstellung des Verfahrens Regeste Die Eltern sind als indirekte Opfer beschwerdelegitimiert, soweit sie eigene Zivilansprüche geltend machen und diese mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit begründet sind. Dass sie als Erziehungsberechtigte im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht für die Kosten der psychologi- schen Betreuung und Unterbringung ihres Sohnes im Heim aufkommen, begründet keinen 1 eigenen Schaden bzw. Zivilanspruch, sondern stellt einen Reflexschaden dar. Der durch die Mutter geltend gemachte Schockschaden erscheint nicht wahrscheinlich. Auszug aus den Erwägungen: 1. 1.1 Am […] 2013 meldete sich F. telefonisch bei der Kantonspolizei und gab an, sie habe aufgrund von gefundenen Chat-Protokollen festgestellt, dass ihr minderjähriger Sohn, G., mit deutlich älteren Männern Unterhaltungen mit sexuellem Inhalt geführt habe. Mit Verfügung vom […] 2013 eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ei- ne Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen sexueller Handlung mit Kin- dern. Am […] 2014 erfolgten die Videoeinvernahme bzw. die protokollarische Einver- nahme von G. Im Rahmen der protokollarischen Einvernahme gab dieser an, dass es mit A. im Hotel S. in Bern zu einvernehmlichem Oralverkehr gekommen sei. A. lebe in Chicago und sei während seinen Ferien ein paar Tage in die Schweiz gereist. G. gab weiter an, sich im Chatforum mit ca. drei weiteren Männern unterhalten zu haben. Zu sexuellen Handlungen oder Austausch von Nacktfotos sei es nicht gekommen. Getrof- fen habe er einzig einen D. Nachdem Abklärungen im Hotel S. ergaben, dass ein A. aus Chicago im […] 2013 dort Gast gewesen war, dehnte die Staatsanwaltschaft die Unter- suchung auf A. aus. 1.2 Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen sexuellen Handlungen mit Kind und Pornografie ein und teilte die Einstellung dem Geschädigten G., vertreten durch Fürsprecherin Y., mit. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, G. habe ausgesagt, gegenüber den Beschuldigten angegeben zu haben, er sei zwischen 16 und 18 Jahre alt, was aufgrund seines Aussehens glaubhaft gewesen sei. Bei den Kontakten mit A. habe er sich gut gefühlt und wolle nicht, dass A. nun bestraft werde. Denn er selber ha- be diesen Kontakt ja auch gewollt. 1.3 Am 20. Oktober 2014 reichten die Eltern und Erziehungsberechtigten des Geschädigten und Opfers Beschwerde ein und beantragten sinngemäss die Weiterführung des Straf- verfahrens. Weiter gaben sie an, sich als Privatkläger konstituieren zu wollen, um im Rahmen einer Zivilklage Schadenersatz und allenfalls Genugtuungsansprüche gegen die Beschuldigten geltend zu machen. Am 23. Oktober 2014 reichten die Eltern, nun- mehr vertreten durch Rechtsanwalt X., eine ergänzte Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei betreffend die Einstellung aufzuheben, von ihrer Konsti- tuierung als Privatkläger sowohl im Straf- als auch Zivilpunkt sei Kenntnis zu nehmen und ihre Eigenschaft als Privatkläger sei anzuerkennen. Weiter sei ihnen Einsicht in die Akten zu gewähren, das Verfahren sei zur Wiederaufnahme der Strafuntersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ihnen sei nach Einsichtnahme in die amtlichen Akten Gelegenheit zu geben, Beweisanträge zu stellen, die Kosten seien dem Kanton aufzuer- legen und es sei ihnen eine Entschädigung auszurichten. Die Generalstaatsanwalt- schaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2014, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und die Verfahrenskosten seien 2 den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Eltern replizierten am 15. Januar 2015 und bestätigten ihre Rechtsbegehren. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Oberge- richts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies gilt vorab für die Privatklägerschaft (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 261). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt im vorliegenden Verfahren der Sohn der Beschwerdeführer. Er ist gleichzeitig auch Opfer (Art. 116 Abs. 1 StPO), hat sich jedoch nicht als Straf- oder Zivilkläger konstituiert. Die Eltern sind nicht unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb ihnen keine Geschädigteneigenschaft zukommt (vgl. MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 115 N 67). Geschädigteneigenschaft wird für die Privatklägerschaft aber ausnahmsweise nicht verlangt bei den sogenannten indirekten Opfern i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO (MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 N 8). Die Beschwerdefüh- rer sind als Eltern Angehörige des Geschädigten und Opfers und damit indirekte Opfer. Sie können sich als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen, falls sie eigene Zivilan- sprüche geltend machen (Art. 117 Abs. 3 i.V.m. Art. 122 Abs. 2 StPO). 2.3 Die Konstituierung der Beschwerdeführer als Privatkläger ist erst in der Beschwerde erfolgt und damit grundsätzlich verspätet (Art. 118 Abs. 3 StPO). Da die Beschwerde- führer von sich aus aber keine Erklärung abgegeben haben, hätte sie die Staatsanwalt- schaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hinweisen müssen (Art. 118 Abs. 4 StPO). Zwar sind im entsprechenden Gesetzesartikel nur die geschä- digten Personen erwähnt. Die Hinweispflicht muss aber auch für indirekte Opfer gelten, bei denen die Geschädigteneigenschaft nicht Voraussetzung für die Konstituierung ist. Da dieser Hinweis unterblieben ist, die Beschwerdeführer aber ein Rechtsmittel ergriffen haben, ist nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer davon auszugehen, dass sie im Verfahren Parteirechte ausüben wollen. Sie haben in der Beschwerde denn auch ex- plizit darauf hingewiesen, dass sie sich als Privatkläger konstituieren wollen, um im Rahmen einer Zivilklage Schadenersatz und Genugtuung geltend zu machen. Die Be- schwerdeführer sind damit als indirekte Opfer beschwerdelegitimiert, soweit sie eigene Zivilansprüche geltend machen und diese mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit be- gründet sind. Ein strikter Nachweis ist nicht erforderlich, da dies Gegenstand des Pro- zesses ist (MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 117 N 6; DOLGE, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 122 N 54 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2014 vom 26. August 2014 E. 3.2; BGE 139 IV 89 E. 2.2). 3 3. 3.1 Die Beschwerdeführer machen Schadenersatz gestützt auf Art. 41 ff. OR geltend. Für die psychologische Betreuung ihres Sohnes, den Betreuungsaufwand durch die Notauf- nahmegruppe für Jugendliche der Stadt Bern sowie durch das Burgerliche Jugend- wohnheim seien ihnen Vermögenseinbussen von derzeit CHF 12‘856.00 entstanden (vgl. […]). Das strafrechtliche Verhalten der Beschuldigten sei kausal für diese Kosten. Die geschickten Manipulationen der Beschuldigten, welche in mindestens einem Fall sogar in sexuellen Handlungen gemündet hätten, hätten sie dazu veranlasst, bei ihrem Sohn strengere erzieherische Massnahmen anzuwenden. Begleitend dazu sei eine psy- chologische Betreuung von G. für sinnvoll erachtet worden. Dies habe jedoch, entgegen dem beabsichtigten Zweck, dazu geführt, dass sich ihr Sohn mehr und mehr von ihnen entfernt und sich mit wesentlich älteren Männern wie dem Beschuldigten A. verbunden gefühlt habe. Die im Elternhaus dadurch entstandene Stresssituation habe ein weiteres Zusammenwohnen verunmöglicht. Auf Anraten der Fachleute sei ihr Sohn zuerst in der Notaufnahmegruppe für Jugendliche der Stadt Bern und anschliessend für die andau- ernde Betreuung im Burgerlichen Jugendwohnheim untergebracht worden. Die den Be- schuldigten vorgeworfenen Straftaten seien somit kausal für die durch diese Betreu- ungsmassnahmen entstandenen Vermögenseinbussen. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, es handle sich dabei nicht um einen ei- genen Schaden der Eltern, sondern um einen Reflexschaden aus der Schädigung ihres Sohnes und begründet dies wie folgt: Der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Schaden ist kein eigener Scha- den in Sinne von Art. 117 Abs. 3 StPO. Ein solcher wäre beispielsweise gegeben, wenn sie selbst als adäquate Folge der Straftat einen Schockschaden erlitten hätten (vgl. BGE 112 II 118 betreffend Schockschaden infolge Verunfallens der Kinder) oder sich selbst in psychologische Betreuung hätten begeben müssen (vgl. BGE 138 III 276 be- treffend Eltern, die infolge Verlustes ihres Sohnes durch einen Verkehrsunfall in De- pression verfallen sind und diesbezüglich Schadenersatz und Genugtuung für eigene gesundheitliche Beeinträchtigung verlangt haben; vgl. sodann auch HONSELL/ISEN- RING/KESSLER, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Zürich 2013, § 1, N. 46 und 47a). Vorliegend wollen die Beschwerdeführenden aber adhäsionsweise die Kosten einklagen, welche bei einem Dritten, nämlich ihrem Sohn, für psychologische Betreuung und Unterbringung entstanden sind. Im Gegensatz zu den oben erwähnten Urteilen, in welchen das Bundesgericht die Kosten für psychologische Betreuung der Angehörigen als eigenen Schaden bejaht hat, haben sich vorliegend nicht die Eltern aufgrund der vorgeworfen Strafhandlungen therapieren lassen. Die psychologische Betreuung erfolg- te einzig bei ihrem Sohn. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer zi- vilrechtlichen Unterstützungspflicht (Art. 276 ZGB) möglicherweise für die Betreuungs- und Unterbringungskosten werden aufkommen müssen. Dabei handelt es sich aber nicht um einen direkten Schaden, sondern um einen auf dem Familienrecht gründenden indirekten Schaden bzw. um einen Reflexschaden. 3.3 Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Es hat nur derjenige einen ersatz- pflichtigen Schaden erlitten, der durch eine unerlaubte Handlung direkt betroffen ist und dem dadurch ein direkter Schaden in seinem Vermögen zugefügt worden ist; der Dritte, 4 der nur aufgrund einer besonderen Beziehung zum Direktgeschädigten einen Reflex- schaden – bzw. indirekten Schaden – erleidet, besitzt grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Schadensverursacher. Ausnahmen bestehen zum einen hinsichtlich der ge- setzlichen Ansprüche auf Versorgerschaden (Art. 45 Abs. 3 OR) und auf Genugtuung (Art. 47 OR) bei Tod oder Körperverletzung eines Angehörigen. Zum anderen hat der Drittbetroffene einen Ersatzanspruch, wenn der Urheber der schädigenden Handlung eine Verhaltensnorm verletzt hat, die Dritte nach ihrem Zweck vor Beeinträchtigungen der eingetretenen Art schützen soll (BGE 138 III 276 E. 2.2 u.a. mit Verweis auf BGE 112 II 118). Die Beschwerdeführer haben durch das Verhalten der Beschuldigten keinen direkten Schaden erlitten. Dass sie als Erziehungsberechtigte im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht für die Kosten der psychologischen Betreuung und Unterbringung ihres Sohnes im Heim aufkommen, begründet keinen eigenen Schaden bzw. Zivilanspruch, sondern stellt einen Reflexschaden dar (vgl. auch MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 N 43 f.; DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 56). Die Beschwerdeführer können sich in- soweit nicht als Zivilkläger konstituieren. Nach Auffassung der Kammer führt BGE 139 IV 89 E. 2.4.2. zu keinem anderen Ergebnis. Das Bundesgericht hat in diesem Ent- scheid zwar die Mutter eines vergewaltigten Mädchens, welche aufgrund ihrer Unter- haltspflicht adhäsionsweise Kosten für einen deliktsbedingten Auslandaufenthalt ihrer Tochter, die Ambulanz, den Arzt sowie eigene Genugtuungsansprüche geltend machte, als Privatklägerin zugelassen. Soweit ersichtlich überhaupt nicht thematisiert wurde al- lerdings die Frage, ob es sich bei der Schadenersatzforderung der Mutter um einen ei- genen Schaden oder um einen Reflexschaden handelt. Im Zentrum der Erwägungen stand, in welchem Umfang die Zivilansprüche plausibel und begründet sein müssen. 4. 4.1 Erstmals in der Replik macht die Beschwerdeführerin zusätzlich einen Schockschaden geltend. Sie habe sich aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche ih- re Ursache in den Straftaten der Beschuldigten und der damit verbundenen Situation ih- res Sohnes gehabt habe, in ärztliche Behandlung begeben müssen. Die Widerrechtlich- keit sei aufgrund der Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit zu bejahen. Die Kausalität zwischen den Straftaten, welche zum Nachteil des Sohnes begangen worden seien und ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung werde gemäss Einschätzung der konsultierten Medizinalpersonen bejaht. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht damit einen eigenen Schaden geltend. Sie reichte ver- schiedene Arztzeugnisse und Abrechnungen der Sanitas ein. Aus dem Arztzeugnis von Dr. med. R. (Allgemeine Medizin) geht hervor, dass er im August 2013 notfallmässig in die Situation rund um den Sohn involviert worden sei. Er habe die Beschwerdeführerin sporadisch wegen der psychisch belastenden Situation gesehen und behandelt. Vor al- lem anfangs 2014 habe sie sich in einer psychologischen Erschöpfungssituation befun- den und habe ärztlich und medikamentös behandelt werden müsse. In der Folge habe sie sich zunehmend in fachärztliche Betreuung gegeben. Ein weiteres Schreiben von T., Naturheilkunde, bestätigt, dass die Beschwerdeführerin sie im September 2013 auf- suchte. Die gesundheitliche Situation sei aufgrund der Vorkommnisse mit ihrem Sohn ausser „Rand und Band“ geraden. Die posttraumatische Belastungsstörung bedürfe ei- ner intensiven Therapie. Das Strafverfahren wird als eine weitere behandlungsbedürfti- 5 ge Belastung angesehen. Schliesslich existiert noch ein Schreiben von Dr. med. U., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Danach befindet sich die Beschwerdefüh- rerin schon seit längerer Zeit bei ihm in ambulanter Behandlung wegen einer vorbeste- henden Aufmerksamkeitsdefizitstörung. Im Zuge der Ermittlungen wegen der sexuellen Handlungen zum Nachteil ihres Sohnes sei es für sie zu äusserst belastenden Ereignis- sen gekommen. Diese hätten zu einer akuten Verschlechterung ihres psychischen Zu- standes geführt, die eine engmaschige Psychotherapie und Pharmatherapie nötig ge- macht hätten, die bis heute andauere. Aus medizinischer Sicht liege eine posttraumati- sche Belastungsstörung als direkte Folge der obigen Ereignisse vor. Ihr Gesundheitszu- stand sei dadurch weiterhin substanziell beeinträchtigt. 4.3 Die Beschwerdeführerin ist als Zivilklägerin anzuerkennen und damit beschwerdelegiti- miert, falls der geltend gemachte Schockschaden mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit begründet ist bzw. er sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit aus der Straftat ablei- ten lässt. G. hat ausgesagt, dass er die Chat-Kontakte zu den älteren Männern selber gesucht und sich beim Oralverkehr mit dem Beschuldigten A. gut gefühlt habe. Er habe nicht den Eindruck gehabt, etwas Falsches zu machen. Nichts deutet darauf hin, dass er durch den sexuellen Kontakt traumatisiert worden wäre. Die Beschwerdeführer be- richten denn auch nicht von erlittenen Schädigungen ihres Sohnes durch die Straftat. Anhaltspunkte für eine schwere Betroffenheit des Opfers fehlen somit gänzlich, weshalb auch der geltend gemachte Schockschaden der Beschwerdeführerin nicht wahrschein- lich erscheint (vgl. BGE 139 IV 89 sowie 138 III 276 e contrario; in diesen Fällen lag der Schockschaden der Angehörigen aufgrund der schweren Betroffenheit des Opfers auf der Hand). Bezeichnend in diesem Zusammenhang ist auch der Umstand, dass ein Schockschaden erst geltend gemacht wurde, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerdeführerin einen ei- genen Schaden geltend machen würde, falls sie z.B. einen Schockschaden behaupte, was aber nicht der Fall sei. Ein auf die Straftat(en) zurückzuführender Schockschaden der Beschwerdeführerin ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit begründet. 4.4 Die eingereichten Arztzeugnisse führen zu keinem anderen Schluss. Zwar bestätigen sie gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin, welche auch in Zusammenhang mit den Vorkommnissen rund um den Sohn gebracht werden. In Bezug auf die relevan- ten Fragen bleiben die Angaben aber sehr vage. Wie aus der Beschwerdebegründung hervorgeht (vgl. auch Ziffer 3.1 dieses Beschlusses), sahen sich die Beschwerdeführer veranlasst, strengere erzieherische Massnahmen anzuwenden. Begleitend dazu sei ei- ne psychologische Betreuung für sinnvoll erachtet worden. Dies habe zu zusätzlichen Spannungen zwischen ihnen und dem Sohn geführt und ein weiteres Zusammenleben verunmöglicht. Die Beschwerdeführer räumen damit ein, dass die belastende Stresssi- tuation und die dadurch verursachten Unterbringungskosten nicht unmittelbar durch die Straftat(en) verursacht wurden. Ein direkter Zusammenhang zwischen der gesundheitli- chen Situation der Beschwerdeführerin und den Straftaten ist damit nicht ersichtlich und wird auch nicht plausibel begründet. Die gemachten Angaben reichen nicht aus, um den behaupteten Schockschaden mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als begründet er- scheinen zu lassen. 6 5. Eine Beschwerdelegitimation als indirekte Opfer scheitert damit am Glaubhaftmachen eines eigenen Anspruchs bzw. an der erforderlichen Voraussetzung, dass die geltend gemachten eigenen Zivilansprüche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit begründet sind. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. […] 7