54 Abs. 2 OR haftet der Urteilsunfähige für in diesem Zustand angerichteten Schaden, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist. Diesen Entlastungsbeweis zu führen, dürfte dem Beschuldigten schwerfallen. Im Ergebnis ist die Zivilklage des Beschwerdeführers nicht aussichtslos. Der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege und der Widerruf der amtlichen Vertretung erweist sich demzufolge als rechtswidrig. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. […] 3