2 kassoschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Beurteilung der Aussichten einer Zivilklage unbeachtlich. 3.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich der zutreffenden Argumentation des Beschwerdeführers an. Nach dem forensisch-psychiatrischen Gutachten hat neben der psychotischen Störung eine akute Alkoholintoxikation zur Tatzeit zur Schuldunfähigkeit geführt. Nach Art. 54 Abs. 2 OR haftet der Urteilsunfähige für in diesem Zustand angerichteten Schaden, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.