Art. 53 Abs. 1 und 2 OR sähen vor, dass der Richter nicht an die Bestimmungen über die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit gebunden und insbesondere die strafrechtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld für den Zivilrichter nicht verbindlich sei, zumal der Verschuldensbegriff im Zivilrecht nicht identisch mit jenem im Strafrecht sei. Schliesslich sei selbst bei Verneinung einer zivilrechtlichen Verantwortung eine Billigkeitshaftung gemäss Art. 54 OR nicht ausgeschlossen. Auch wenn die finanziellen Verhältnisse des Täters in der Praxis bei der Beurteilung der Billigkeitshaftung mitberücksichtigt würden, seien In-