Weder erlaube es seine finanzielle Situation, seinen Rechtsbeistand auf privater Basis zu mandatieren, noch sei er in der Lage, anlässlich der Hauptverhandlung, an welcher die Staatsanwaltschaft persönlich vertreten sei und die Gutachterin befragt werden soll, seine Rechte selber wahrzunehmen und sich adäquat zur Schuldfrage bzw. zum umfangreichen forensischpsychiatrischen Gutachten zu äussern. Zum anderen führe selbst eine anlässlich der Hauptverhandlung gewonnene strafrechtliche Schuldunfähigkeit des Beschuldigten nicht zwingend zu einer Verneinung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit. Art.