Gemäss Art. 374 Abs. 3 StPO habe er als Privatkläger Gelegenheit, sich zum Antrag der Staatsanwaltschaft sowie zu seiner Zivilklage zu äussern, weshalb er auch zur Schuldfrage Stellung nehmen dürfe. Auch wenn das Regionalgericht betone, es gehe nicht darum, ihm seine prozessualen Rechte als Privatkläger einzuschränken, habe der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege eben gerade dies zur Folge.