Auszug aus den Erwägungen: […] 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Schluss des Gerichtspräsidenten, wonach die Zivilklage mit dem Hinweis auf die (angebliche) Schuldunfähigkeit des Beschuldigten als aussichtslos bezeichnet werden müsse. Zum einen könne die Frage der strafrechtlichen und – soweit damit zusammenhängend – der zivilrechtlichen Schuld(un)fähigkeit im aktuellen Verfahrensstadium noch nicht abschliessend geklärt werden, bilde sie doch Gegenstand des Beweisverfahrens im Hauptverfahren. Die Staatsanwaltschaft habe denn auch die Einvernahme der Gutachterin anlässlich der Hauptverhandlung beantragt. Gemäss Art.