59 ff. StGB. Mit Verfügung vom 16. September 2014 entzog das Regionalgericht B., welcher sich als Straf- und Zivilkläger konstituiert hatte, die am 21. Oktober 2013 gewährte unentgeltliche Rechtspflege und widerrief das amtliche Mandat von Rechtsanwalt Y. Zur Begründung führte der zuständige Gerichtspräsident aus, dass die strafrechtliche Schuldunfähigkeit auch eine zivilrechtliche Schuldunfähigkeit nach sich ziehen würde. Eine Verurteilung des Beschuldigten zu Schadenersatz und/oder Genugtuung wäre somit nur aus Billigkeit möglich. Da der Beschuldigte jedoch weitgehend mittellos sei, müsse die Zivilklage von B. aus heutiger Sicht als aussichtslos bezeichnet werden.