{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2014-10-28", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2014-341_2014-10-28.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2014_341_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778f51f3b37128576dadcab6951497ba5ec04d73f73df7ecfdfa9f82fe23f799c5f5d43f8f23cdd3263665df79938f60ae4?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778f51f3b37128576dadcab6951497ba5ec04d73f73df7ecfdfa9f82fe23f799c5f5d43f8f23cdd3263665df79938f60ae4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2014_341", "Checksum": "b7e08874319d800b91160cb4a79b4bc2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2014 341"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 28.10.2014 BK 2014 341"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 28.10.2014 BK 2014 341"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege (Leitentscheid) | Andere Verfügungen Gericht (393-b)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:32:31", "Checksum": "209f1e71a00b4d3638dbcbbfcf34478d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 28.10.2014 BK 2014 341\nRegeste:\nEntzug der unentgeltlichen Rechtspflege (Leitentscheid) | Andere Verfügungen Gericht (393-b)\n\nBK 2014 341\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiberin Beldi\n\nvom 28. Oktober 2014\n\nin der Strafsache\n\nA.\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigter\n\ngegen\n\nB.\namtlich vertreten durch Fürsprecher Y.\nStraf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer\n\nund\n\nRegionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland\nAnklagebehörde\n\nwegen versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung / Entzug unentgeltliche\nRechtspflege (Straf- und Zivilkläger)\n\nRegeste\nDer Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nicht Anklage erhebt, sondern beim Gericht eine\nMassnahme nach Art. 59 ff. StGB beantragt, rechtfertigt nicht den Entzug der unentgeltlichen\nRechtspflege für die Privatklägerschaft wegen Aussichtslosigkeit der Zivilklage. Die allfällige\nSchuldunfähigkeit ist Prüfgegenstand der Hauptverhandlung und dazu kann sich die Privatklägerschaft äussern.\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nGegen A. wird ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung geführt. Ihm wird vorgeworfen, B. mit einem zerschlagenen Bierglas mehrmals\ngeschlagen und dabei im Gesicht verletzt zu haben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-\nMittelland beantragte beim Regionalgericht Bern-Mittelland gestützt auf das forensischpsychiatrische Gutachten, welches von der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten ausgeht,\neine Massnahme nach Art. 59 ff. StGB. Mit Verfügung vom 16. September 2014 entzog das\nRegionalgericht B., welcher sich als Straf- und Zivilkläger konstituiert hatte, die am 21. Oktober 2013 gewährte unentgeltliche Rechtspflege und widerrief das amtliche Mandat von\nRechtsanwalt Y. Zur Begründung führte der zuständige Gerichtspräsident aus, dass die\nstrafrechtliche Schuldunfähigkeit auch eine zivilrechtliche Schuldunfähigkeit nach sich ziehen\nwürde. Eine Verurteilung des Beschuldigten zu Schadenersatz und/oder Genugtuung wäre\nsomit nur aus Billigkeit möglich. Da der Beschuldigte jedoch weitgehend mittellos sei, müsse\ndie Zivilklage von B. aus heutiger Sicht als aussichtslos bezeichnet werden.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n[…]\n\n3.\n3.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Schluss des Gerichtspräsidenten, wonach\ndie Zivilklage mit dem Hinweis auf die (angebliche) Schuldunfähigkeit des Beschuldigten\nals aussichtslos bezeichnet werden müsse. Zum einen könne die Frage der strafrechtlichen und – soweit damit zusammenhängend – der zivilrechtlichen Schuld(un)fähigkeit im\naktuellen Verfahrensstadium noch nicht abschliessend geklärt werden, bilde sie doch\nGegenstand des Beweisverfahrens im Hauptverfahren. Die Staatsanwaltschaft habe\ndenn auch die Einvernahme der Gutachterin anlässlich der Hauptverhandlung beantragt.\nGemäss Art. 374 Abs. 3 StPO habe er als Privatkläger Gelegenheit, sich zum Antrag der\nStaatsanwaltschaft sowie zu seiner Zivilklage zu äussern, weshalb er auch zur Schuldfrage Stellung nehmen dürfe. Auch wenn das Regionalgericht betone, es gehe nicht darum, ihm seine prozessualen Rechte als Privatkläger einzuschränken, habe der Entzug\nder unentgeltlichen Rechtspflege eben gerade dies zur Folge. Weder erlaube es seine finanzielle Situation, seinen Rechtsbeistand auf privater Basis zu mandatieren, noch sei er\nin der Lage, anlässlich der Hauptverhandlung, an welcher die Staatsanwaltschaft persönlich vertreten sei und die Gutachterin befragt werden soll, seine Rechte selber wahrzunehmen und sich adäquat zur Schuldfrage bzw. zum umfangreichen forensischpsychiatrischen Gutachten zu äussern. Zum anderen führe selbst eine anlässlich der\nHauptverhandlung gewonnene strafrechtliche Schuldunfähigkeit des Beschuldigten nicht\nzwingend zu einer Verneinung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit. Art. 53 Abs. 1 und 2\nOR sähen vor, dass der Richter nicht an die Bestimmungen über die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit gebunden und insbesondere die strafrechtliche Erkenntnis mit Bezug\nauf die Beurteilung der Schuld für den Zivilrichter nicht verbindlich sei, zumal der Verschuldensbegriff im Zivilrecht nicht identisch mit jenem im Strafrecht sei. Schliesslich sei\nselbst bei Verneinung einer zivilrechtlichen Verantwortung eine Billigkeitshaftung gemäss\nArt. 54 OR nicht ausgeschlossen. Auch wenn die finanziellen Verhältnisse des Täters in\nder Praxis bei der Beurteilung der Billigkeitshaftung mitberücksichtigt würden, seien In-\n\n2\nkassoschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Beurteilung der Aussichten einer Zivilklage unbeachtlich.\n3.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich der zutreffenden Argumentation des Beschwerdeführers an. Nach dem forensisch-psychiatrischen Gutachten hat neben der psychotischen Störung eine akute Alkoholintoxikation zur Tatzeit zur Schuldunfähigkeit geführt.\nNach Art. 54 Abs. 2 OR haftet der Urteilsunfähige für in diesem Zustand angerichteten\nSchaden, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist. Diesen Entlastungsbeweis zu führen, dürfte dem Beschuldigten schwerfallen. Im\nErgebnis ist die Zivilklage des Beschwerdeführers nicht aussichtslos. Der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege und der Widerruf der amtlichen Vertretung erweist sich demzufolge als rechtswidrig. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.\n\n[…]\n\n"}