BK 2014 341 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi vom 28. Oktober 2014 in der Strafsache A. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigter gegen B. amtlich vertreten durch Fürsprecher Y. Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer und Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland Anklagebehörde wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung / Entzug unentgeltliche Rechtspflege (Straf- und Zivilkläger) Regeste Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nicht Anklage erhebt, sondern beim Gericht eine Massnahme nach Art. 59 ff. StGB beantragt, rechtfertigt nicht den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft wegen Aussichtslosigkeit der Zivilklage. Die allfällige Schuldunfähigkeit ist Prüfgegenstand der Hauptverhandlung und dazu kann sich die Privat- klägerschaft äussern. Redaktionelle Vorbemerkungen Gegen A. wird ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Sachbe- schädigung geführt. Ihm wird vorgeworfen, B. mit einem zerschlagenen Bierglas mehrmals geschlagen und dabei im Gesicht verletzt zu haben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland beantragte beim Regionalgericht Bern-Mittelland gestützt auf das forensisch- psychiatrische Gutachten, welches von der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten ausgeht, eine Massnahme nach Art. 59 ff. StGB. Mit Verfügung vom 16. September 2014 entzog das Regionalgericht B., welcher sich als Straf- und Zivilkläger konstituiert hatte, die am 21. Okto- ber 2013 gewährte unentgeltliche Rechtspflege und widerrief das amtliche Mandat von Rechtsanwalt Y. Zur Begründung führte der zuständige Gerichtspräsident aus, dass die strafrechtliche Schuldunfähigkeit auch eine zivilrechtliche Schuldunfähigkeit nach sich ziehen würde. Eine Verurteilung des Beschuldigten zu Schadenersatz und/oder Genugtuung wäre somit nur aus Billigkeit möglich. Da der Beschuldigte jedoch weitgehend mittellos sei, müsse die Zivilklage von B. aus heutiger Sicht als aussichtslos bezeichnet werden. Auszug aus den Erwägungen: […] 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Schluss des Gerichtspräsidenten, wonach die Zivilklage mit dem Hinweis auf die (angebliche) Schuldunfähigkeit des Beschuldigten als aussichtslos bezeichnet werden müsse. Zum einen könne die Frage der strafrechtli- chen und – soweit damit zusammenhängend – der zivilrechtlichen Schuld(un)fähigkeit im aktuellen Verfahrensstadium noch nicht abschliessend geklärt werden, bilde sie doch Gegenstand des Beweisverfahrens im Hauptverfahren. Die Staatsanwaltschaft habe denn auch die Einvernahme der Gutachterin anlässlich der Hauptverhandlung beantragt. Gemäss Art. 374 Abs. 3 StPO habe er als Privatkläger Gelegenheit, sich zum Antrag der Staatsanwaltschaft sowie zu seiner Zivilklage zu äussern, weshalb er auch zur Schuld- frage Stellung nehmen dürfe. Auch wenn das Regionalgericht betone, es gehe nicht dar- um, ihm seine prozessualen Rechte als Privatkläger einzuschränken, habe der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege eben gerade dies zur Folge. Weder erlaube es seine fi- nanzielle Situation, seinen Rechtsbeistand auf privater Basis zu mandatieren, noch sei er in der Lage, anlässlich der Hauptverhandlung, an welcher die Staatsanwaltschaft persön- lich vertreten sei und die Gutachterin befragt werden soll, seine Rechte selber wahrzu- nehmen und sich adäquat zur Schuldfrage bzw. zum umfangreichen forensisch- psychiatrischen Gutachten zu äussern. Zum anderen führe selbst eine anlässlich der Hauptverhandlung gewonnene strafrechtliche Schuldunfähigkeit des Beschuldigten nicht zwingend zu einer Verneinung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit. Art. 53 Abs. 1 und 2 OR sähen vor, dass der Richter nicht an die Bestimmungen über die strafrechtliche Zu- rechnungsfähigkeit gebunden und insbesondere die strafrechtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld für den Zivilrichter nicht verbindlich sei, zumal der Ver- schuldensbegriff im Zivilrecht nicht identisch mit jenem im Strafrecht sei. Schliesslich sei selbst bei Verneinung einer zivilrechtlichen Verantwortung eine Billigkeitshaftung gemäss Art. 54 OR nicht ausgeschlossen. Auch wenn die finanziellen Verhältnisse des Täters in der Praxis bei der Beurteilung der Billigkeitshaftung mitberücksichtigt würden, seien In- 2 kassoschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Beurteilung der Aussichten einer Zivil- klage unbeachtlich. 3.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich der zutreffenden Argumentation des Beschwerde- führers an. Nach dem forensisch-psychiatrischen Gutachten hat neben der psychoti- schen Störung eine akute Alkoholintoxikation zur Tatzeit zur Schuldunfähigkeit geführt. Nach Art. 54 Abs. 2 OR haftet der Urteilsunfähige für in diesem Zustand angerichteten Schaden, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetre- ten ist. Diesen Entlastungsbeweis zu führen, dürfte dem Beschuldigten schwerfallen. Im Ergebnis ist die Zivilklage des Beschwerdeführers nicht aussichtslos. Der Entzug der un- entgeltlichen Rechtspflege und der Widerruf der amtlichen Vertretung erweist sich dem- zufolge als rechtswidrig. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfü- gung ist aufzuheben. […] 3