Folglich hat sie auch die Kompetenz zur vorsorglichen Anordnung einer Schutzmassnahme. Die vorsorgliche Anordnung der Unterbringung stellt damit nicht eine Umgehung der Zuständigkeit des Jugendgerichts dar. Das Jugendgericht ist dafür zuständig, in einer Hauptverhandlung über einen Antrag auf Änderung einer Schutzmassnahme in eine Unterbringung zu befinden (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 4 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BGS 271.1]). Die Unabhängigkeit des Jugendgerichts wä-