5 JStG ist deshalb auch im Massnah-menänderungsverfahren möglich (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 12 222 vom 19. September 2012 E. 3.2 mit Verweis auf RIESEN-KUPPER in: StGB Kommentar, 2013, Art. 18 N 6, welcher nicht nur dafür plädiert, dass vorsorgliche Schutzmassnahmen zulässig sein sollen, sondern explizit davon ausgeht). Diese Möglichkeit ist denn auch unabdingbar, um rasch auf veränderte Bedürfnisse von Jugendlichen reagieren zu können. Gemäss Art. 364 Abs. 1 StPO i.V.m.