Wenn es aber bei der neuen Massnahme um eine Unterbringung geht, ist das Jugendgericht zuständig (GÜR- BER/HUG/SCHLÄFLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, 2013, Art. 18 JStG N 8). Beim Massnahmenänderungsverfahren handelt es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ebenfalls um eine Untersuchung gemäss Art. 5 ff. JStG, nämlich um eine sogenannte Untersuchung zur Person. Der Erlass von vorsorglichen Massnahmen gestützt auf Art. 5 JStG ist deshalb auch im Massnah-menänderungsverfahren möglich (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 12 222 vom 19. September 2012 E. 3.2 mit Verweis auf RIESEN-KUPPER in: StGB Kommentar, 2013, Art.