3.1 Gemäss Art. 18 JStG kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig. Mit dem Begriff urteilende Behörde kann nur gemeint sein, dass für den Erlass der neuen Massnahme die gemäss Art. 32 und 34 JStPO vorgesehene Behörde zuständig ist. Die Zuständigkeit liegt somit bei der Untersuchungsbehörde, wenn es sich bei der neuen Massnahme um eine ambulante Schutzmassnahme handelt. Wenn es aber bei der neuen Massnahme um eine Unterbringung geht, ist das Jugendgericht zuständig (GÜR- BER/HUG/SCHLÄFLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, 2013, Art.