Im nachträglichen Verfahren gemäss Art. 364 StPO finde keine Untersuchung statt, eine solche sei auch nicht eröffnet worden. Art. 364 StPO weise der Jugendanwaltschaft einzig die Zuständigkeit zu, beim Jugendgericht Antrag zu stellen. Eine Verfahrensherrschaft komme ihr nicht zu. Die von der Jugendanwaltschaft zitierte Kommentarstelle weise lediglich darauf hin, dass die Anordnung von vorsorglichen Schutzmassnahmen im nachträglichen Verfahren gemäss Art. 18 JStG i.V.m. Art. 364 StPO zulässig sein soll. Über die Zuständigkeit äussere sich der Kommentar nicht.