Die Anordnung stelle eine Umgehung der Zuständigkeit des Jugendgerichts dar. Es sei nicht ersichtlich, welche weiteren Verfahrensschritte vor der Einreichung des Antrages an das Jugendgericht durch die Jugendanwaltschaft noch notwendig sein sollten. Indem die Jugendanwaltschaft in eigener Kompetenz vor Überweisung der Akten an das Jugendgericht die angestrebte Massnahme bereits anordne, schaffe sie präjudizierende Fakten. Daran hält der Beschwerdeführer auch in seiner Replik fest. Im nachträglichen Verfahren gemäss Art. 364 StPO finde keine Untersuchung statt, eine solche sei auch nicht eröffnet worden.