3. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, zuständige Behörde zur Änderung einer jugendstrafrechtlichen persönlichen Betreuung in die schärfere Massnahme der Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung sei ausschliesslich das Jugendgericht (Art. 18 JStG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. a JStPO). Die Anordnung einer vorsorglichen Unterbringung gestützt auf Art. 5 JStG durch die Jugendanwaltschaft dürfe nur während einer Untersuchung, nicht aber im nachträglichen Verfahren erfolgen. Die Anordnung stelle eine Umgehung der Zuständigkeit des Jugendgerichts dar.