Redaktionelle Vorbemerkungen Mit Strafbefehl vom 18. Februar 2014 wurde A. schuldig erklärt wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung und Angriff. Zudem wurde eine persönliche Betreuung angeordnet. Am 28. Juli 2014 leitete die Regionale Jugendanwaltschaft gestützt auf Art. 364 StPO und Art. 18 JStG ein nachträgliches Verfahren zwecks Prüfung der Massnahmenänderung ein. Mit Verfügung vom 10. September 2014 ordnete die Jugendanwaltschaft für A. die vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung an. Auszug aus den Erwägungen: […]