Regeste Der Erlass von vorsorglichen Massnahmen gestützt auf Art. 5 JStG ist auch im Massnahmenänderungsverfahren möglich. Die Jugendanwaltschaft leitet von Amtes wegen das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides ein, hat in diesem Stadium des Verfahrens die Verfahrensherrschaft und damit auch die Kompetenz zur vorsorglichen Anordnung einer Schutzmassnahme.