{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2014-10-07", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2014-331_2014-10-07.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2014_331_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b5c158f6bc3d4f187d5394979d02072424df6db598e4f8b5e1de064233e22ffbd962c2605699c090cd967f70c4fc7d72?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b5c158f6bc3d4f187d5394979d02072424df6db598e4f8b5e1de064233e22ffbd962c2605699c090cd967f70c4fc7d72&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2014_331", "Checksum": "1001425046729627ceeb2df944699185"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2014 331"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 07.10.2014 BK 2014 331"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 07.10.2014 BK 2014 331"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlass vorsorglicher Massnahmen (Leitentscheid)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:32:53", "Checksum": "4ba9874d0e87007f8e4e6f57906f4004", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 07.10.2014 BK 2014 331\nRegeste:\nErlass vorsorglicher Massnahmen (Leitentscheid)\n\nBK 2014 331\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiberin Kurt\n\nvom 7. Oktober 2014\n\nin der Strafsache\n\nA.\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.\nVerurteilter/Beschwerdeführer\n\nwegen Sachbeschädigung, Beschimpfung, Drohung etc. / vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungsanstalt / aufschiebende Wirkung\n\nRegeste\nDer Erlass von vorsorglichen Massnahmen gestützt auf Art. 5 JStG ist auch im Massnahmenänderungsverfahren möglich. Die Jugendanwaltschaft leitet von Amtes wegen das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides ein, hat in diesem Stadium\ndes Verfahrens die Verfahrensherrschaft und damit auch die Kompetenz zur vorsorglichen\nAnordnung einer Schutzmassnahme.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nMit Strafbefehl vom 18. Februar 2014 wurde A. schuldig erklärt wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung und Angriff. Zudem wurde eine persönliche Betreuung angeordnet.\nAm 28. Juli 2014 leitete die Regionale Jugendanwaltschaft gestützt auf Art. 364 StPO und\nArt. 18 JStG ein nachträgliches Verfahren zwecks Prüfung der Massnahmenänderung ein.\nMit Verfügung vom 10. September 2014 ordnete die Jugendanwaltschaft für A. die vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung an.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n[…]\n\n3. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, zuständige Behörde zur Änderung einer\njugendstrafrechtlichen persönlichen Betreuung in die schärfere Massnahme der Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung sei ausschliesslich das Jugendgericht (Art. 18\nJStG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. a JStPO). Die Anordnung einer vorsorglichen Unterbringung gestützt auf Art. 5 JStG durch die Jugendanwaltschaft dürfe nur während einer Untersuchung, nicht aber im nachträglichen Verfahren erfolgen. Die Anordnung stelle eine\nUmgehung der Zuständigkeit des Jugendgerichts dar. Es sei nicht ersichtlich, welche\nweiteren Verfahrensschritte vor der Einreichung des Antrages an das Jugendgericht\ndurch die Jugendanwaltschaft noch notwendig sein sollten. Indem die Jugendanwaltschaft in eigener Kompetenz vor Überweisung der Akten an das Jugendgericht die angestrebte Massnahme bereits anordne, schaffe sie präjudizierende Fakten. Daran hält\nder Beschwerdeführer auch in seiner Replik fest. Im nachträglichen Verfahren gemäss\nArt. 364 StPO finde keine Untersuchung statt, eine solche sei auch nicht eröffnet worden. Art. 364 StPO weise der Jugendanwaltschaft einzig die Zuständigkeit zu, beim Jugendgericht Antrag zu stellen. Eine Verfahrensherrschaft komme ihr nicht zu. Die von\nder Jugendanwaltschaft zitierte Kommentarstelle weise lediglich darauf hin, dass die\nAnordnung von vorsorglichen Schutzmassnahmen im nachträglichen Verfahren gemäss\nArt. 18 JStG i.V.m. Art. 364 StPO zulässig sein soll. Über die Zuständigkeit äussere sich\nder Kommentar nicht. Eine Behörde, welche kein Verfahren leite, könne jedenfalls nicht\ndie Kompetenz haben, vorsorgliche Massnahmen zu erlassen, solange ihr das Gesetz\neine solche Kompetenz nicht ausdrücklich zuweise.\n\n3.1 Gemäss Art. 18 JStG kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die\nneue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig. Mit\ndem Begriff urteilende Behörde kann nur gemeint sein, dass für den Erlass der neuen\nMassnahme die gemäss Art. 32 und 34 JStPO vorgesehene Behörde zuständig ist. Die\nZuständigkeit liegt somit bei der Untersuchungsbehörde, wenn es sich bei der neuen\nMassnahme um eine ambulante Schutzmassnahme handelt. Wenn es aber bei der neuen Massnahme um eine Unterbringung geht, ist das Jugendgericht zuständig (GÜR-\nBER/HUG/SCHLÄFLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, 2013, Art. 18 JStG N\n8). Beim Massnahmenänderungsverfahren handelt es sich entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers ebenfalls um eine Untersuchung gemäss Art. 5 ff. JStG, nämlich um\neine sogenannte Untersuchung zur Person. Der Erlass von vorsorglichen Massnahmen\ngestützt auf Art. 5 JStG ist deshalb auch im Massnah-menänderungsverfahren möglich\n(vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 12 222 vom 19. September 2012 E. 3.2 mit\nVerweis auf RIESEN-KUPPER in: StGB Kommentar, 2013, Art. 18 N 6, welcher nicht nur\ndafür plädiert, dass vorsorgliche Schutzmassnahmen zulässig sein sollen, sondern explizit davon ausgeht). Diese Möglichkeit ist denn auch unabdingbar, um rasch auf veränderte Bedürfnisse von Jugendlichen reagieren zu können. Gemäss Art. 364 Abs. 1 StPO\ni.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO leitet die Jugendanwaltschaft das Verfahren auf Erlass eines\nnachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht\nnichts anderes bestimmt. Wenn die Jugendanwaltschaft von Amtes wegen das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides einzuleiten hat, hat sie in\ndiesem Stadium des Verfahrens entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch\ndie Verfahrensherrschaft. Folglich hat sie auch die Kompetenz zur vorsorglichen Anordnung einer Schutzmassnahme. Die vorsorgliche Anordnung der Unterbringung stellt damit nicht eine Umgehung der Zuständigkeit des Jugendgerichts dar. Das Jugendgericht\nist dafür zuständig, in einer Hauptverhandlung über einen Antrag auf Änderung einer\nSchutzmassnahme in eine Unterbringung zu befinden (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 4 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BGS 271.1]). Die Unabhängigkeit des Jugendgerichts wä-\n\n"}