BK 2014 331 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Kurt vom 7. Oktober 2014 in der Strafsache A. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X. Verurteilter/Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung, Beschimpfung, Drohung etc. / vorsorgliche Unterbringung in ei- ner offenen Erziehungsanstalt / aufschiebende Wirkung Regeste Der Erlass von vorsorglichen Massnahmen gestützt auf Art. 5 JStG ist auch im Massnah- menänderungsverfahren möglich. Die Jugendanwaltschaft leitet von Amtes wegen das Ver- fahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides ein, hat in diesem Stadium des Verfahrens die Verfahrensherrschaft und damit auch die Kompetenz zur vorsorglichen Anordnung einer Schutzmassnahme. Redaktionelle Vorbemerkungen Mit Strafbefehl vom 18. Februar 2014 wurde A. schuldig erklärt wegen vorsätzlicher einfa- cher Körperverletzung und Angriff. Zudem wurde eine persönliche Betreuung angeordnet. Am 28. Juli 2014 leitete die Regionale Jugendanwaltschaft gestützt auf Art. 364 StPO und Art. 18 JStG ein nachträgliches Verfahren zwecks Prüfung der Massnahmenänderung ein. Mit Verfügung vom 10. September 2014 ordnete die Jugendanwaltschaft für A. die vorsorgli- che Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung an. Auszug aus den Erwägungen: […] 3. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, zuständige Behörde zur Änderung einer jugendstrafrechtlichen persönlichen Betreuung in die schärfere Massnahme der Un- terbringung in einer Erziehungseinrichtung sei ausschliesslich das Jugendgericht (Art. 18 JStG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. a JStPO). Die Anordnung einer vorsorglichen Unterbrin- gung gestützt auf Art. 5 JStG durch die Jugendanwaltschaft dürfe nur während einer Un- tersuchung, nicht aber im nachträglichen Verfahren erfolgen. Die Anordnung stelle eine Umgehung der Zuständigkeit des Jugendgerichts dar. Es sei nicht ersichtlich, welche weiteren Verfahrensschritte vor der Einreichung des Antrages an das Jugendgericht durch die Jugendanwaltschaft noch notwendig sein sollten. Indem die Jugendanwalt- schaft in eigener Kompetenz vor Überweisung der Akten an das Jugendgericht die an- gestrebte Massnahme bereits anordne, schaffe sie präjudizierende Fakten. Daran hält der Beschwerdeführer auch in seiner Replik fest. Im nachträglichen Verfahren gemäss Art. 364 StPO finde keine Untersuchung statt, eine solche sei auch nicht eröffnet wor- den. Art. 364 StPO weise der Jugendanwaltschaft einzig die Zuständigkeit zu, beim Ju- gendgericht Antrag zu stellen. Eine Verfahrensherrschaft komme ihr nicht zu. Die von der Jugendanwaltschaft zitierte Kommentarstelle weise lediglich darauf hin, dass die Anordnung von vorsorglichen Schutzmassnahmen im nachträglichen Verfahren gemäss Art. 18 JStG i.V.m. Art. 364 StPO zulässig sein soll. Über die Zuständigkeit äussere sich der Kommentar nicht. Eine Behörde, welche kein Verfahren leite, könne jedenfalls nicht die Kompetenz haben, vorsorgliche Massnahmen zu erlassen, solange ihr das Gesetz eine solche Kompetenz nicht ausdrücklich zuweise. 3.1 Gemäss Art. 18 JStG kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig. Mit dem Begriff urteilende Behörde kann nur gemeint sein, dass für den Erlass der neuen Massnahme die gemäss Art. 32 und 34 JStPO vorgesehene Behörde zuständig ist. Die Zuständigkeit liegt somit bei der Untersuchungsbehörde, wenn es sich bei der neuen Massnahme um eine ambulante Schutzmassnahme handelt. Wenn es aber bei der neu- en Massnahme um eine Unterbringung geht, ist das Jugendgericht zuständig (GÜR- BER/HUG/SCHLÄFLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, 2013, Art. 18 JStG N 8). Beim Massnahmenänderungsverfahren handelt es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ebenfalls um eine Untersuchung gemäss Art. 5 ff. JStG, nämlich um eine sogenannte Untersuchung zur Person. Der Erlass von vorsorglichen Massnahmen gestützt auf Art. 5 JStG ist deshalb auch im Massnah-menänderungsverfahren möglich (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 12 222 vom 19. September 2012 E. 3.2 mit Verweis auf RIESEN-KUPPER in: StGB Kommentar, 2013, Art. 18 N 6, welcher nicht nur dafür plädiert, dass vorsorgliche Schutzmassnahmen zulässig sein sollen, sondern ex- plizit davon ausgeht). Diese Möglichkeit ist denn auch unabdingbar, um rasch auf verän- derte Bedürfnisse von Jugendlichen reagieren zu können. Gemäss Art. 364 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO leitet die Jugendanwaltschaft das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Wenn die Jugendanwaltschaft von Amtes wegen das Verfah- ren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides einzuleiten hat, hat sie in diesem Stadium des Verfahrens entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch die Verfahrensherrschaft. Folglich hat sie auch die Kompetenz zur vorsorglichen Anord- nung einer Schutzmassnahme. Die vorsorgliche Anordnung der Unterbringung stellt da- mit nicht eine Umgehung der Zuständigkeit des Jugendgerichts dar. Das Jugendgericht ist dafür zuständig, in einer Hauptverhandlung über einen Antrag auf Änderung einer Schutzmassnahme in eine Unterbringung zu befinden (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 4 des Ein- führungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugends- trafprozessordnung [EG ZSJ; BGS 271.1]). Die Unabhängigkeit des Jugendgerichts wä- 2 re in Frage gestellt, wenn es zur Frage der Änderung einer Schutzmassnahme bereits vorsorglich entschieden hätte. Ob die vorsorgliche Anordnung der Unterbringung durch die Jugendanwaltschaft rechtens ist, wird nachfolgend beurteilt. […] 3