7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weiter hat der obsiegende Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 578; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 436 N 1). Diese wird pauschal bestimmt auf CHF 1'500.00.