Demnach lagen im vorliegenden Fall keine hinreichenden Verdachtsmomente vor, um einen solchen Drogenschnelltest durchzuführen. Würde man anders entscheiden, hätte dies zur Konsequenz, dass die Polizei jede Person, die unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug lenkt und die typischen Symptome aufweist, gleichzeitig auch auf Drogen testen dürfte. Im Wissen darum, dass der Drogenschnelltest auch ein länger zurückliegender Drogenkonsum anzeigt und nichts darüber aussagt, ob die Per-