Sodann hat auch der untersuchende Spitalarzt in seinem Protokoll festgehalten, dass das Bewusstsein, das Verhalten und die Stimmung des Beschwerdeführers unauffällig gewesen seien und sich keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass er neben dem Einfluss von Alkohol auch unter jenem von Betäubungsmitteln gestanden wäre. Demnach lagen im vorliegenden Fall keine hinreichenden Verdachtsmomente vor, um einen solchen Drogenschnelltest durchzuführen.