Inwiefern sie allerdings – unabhängig von der unverwertbaren Aussage des Beschwerdeführers – Anlass für einen Drogenschnelltest geben konnten, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch von der Polizei nicht schlüssig dargetan. Sodann hat auch der untersuchende Spitalarzt in seinem Protokoll festgehalten, dass das Bewusstsein, das Verhalten und die Stimmung des Beschwerdeführers unauffällig gewesen seien und sich keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass er neben dem Einfluss von Alkohol auch unter jenem von Betäubungsmitteln gestanden wäre.