sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende bzw. verwaschene Sprache aufweist. Diese Symptome werden in der Weisung ohne Bezugnahme darauf genannt, ob zusätzlich bzw. gleichzeitig ein Verdacht auf Alkoholisierung besteht. Die Polizei hat im Protokoll sowie in ihren Berichten festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer während der Kontrolle zunehmend auffällig und provokativ verhalten habe und sein Reaktionsvermögen verlangsamt resp. herabgesetzt gewesen sei. Durch seine lallende Aussprache sei er teilweise schlecht verständlich gewesen und habe Fragen und Antworten in militärischer Ausdrucksweise von sich gegeben.