Die Polizeibeamten hätten aufgrund des provokativen und zunehmend auffälligen Verhaltens des Beschuldigten, seiner lallenden Aussprache und verlangsamten Reaktionen sowie aufgrund ihrer Erfahrung als Polizisten genügend Veranlassung gehabt, den Drogenschnelltest durchzuführen. Als dieser schliesslich positiv ausgefallen sei, habe man eine Blut- und Urinanalyse im Spital angeordnet, was der gewöhnlichen Vorgehensweise in einem solchen Fall entspreche. 6.4 Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen.