Auch wenn man in Abweichung davon annehme, der Beschwerdeführer habe vor der Durchführung des Mahsan-Drogenschnelltests von seinem Kokainkonsum im August 2013 berichtet, stelle die Aussage lediglich ein Element dar, welches zur Vornahme des Tests geführt habe. Die Polizeibeamten hätten aufgrund des provokativen und zunehmend auffälligen Verhaltens des Beschuldigten, seiner lallenden Aussprache und verlangsamten Reaktionen sowie aufgrund ihrer Erfahrung als Polizisten genügend Veranlassung gehabt, den Drogenschnelltest durchzuführen.