Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt dagegen die Auffassung, dass der Ablauf der Ereignisse im nachträglichen Bericht der Polizei logisch, nachvollziehbar und glaubhaft geschildert wird. Auch wenn man in Abweichung davon annehme, der Beschwerdeführer habe vor der Durchführung des Mahsan-Drogenschnelltests von seinem Kokainkonsum im August 2013 berichtet, stelle die Aussage lediglich ein Element dar, welches zur Vornahme des Tests geführt habe.