3 nachträglichen Bericht beschriebene auffällige und provokative Verhalten während der Kontrolle deute lediglich darauf hin, dass er im fraglichen Zeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol, nicht aber unter jenem von Betäubungsmitteln gestanden sei. 6.3 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt dagegen die Auffassung, dass der Ablauf der Ereignisse im nachträglichen Bericht der Polizei logisch, nachvollziehbar und glaubhaft geschildert wird.