Er habe es durchgelesen und gesagt, dass er von den ihm zustehenden Rechten – insbesondere dem Aussageverweigerungsrecht – keinen Gebrauch machen wolle, woraufhin er schliesslich Angaben zu seinem Drogenkonsum gemacht habe. 6.2 Der Beschwerdeführer erachtet den nachtäglichen Bericht der KAPO als unzutreffend. Der Drogentest sei nach seiner (nicht verwertbaren) Aussage – und nur gestützt auf diese – durchgeführt worden. Das von den Polizeibeamten im Anzeigerapport und