6. 6.1 Im nachträglichen Bericht vom 25. Dezember 2013 hält die KAPO Bern fest, dass beim Beschuldigten wegen seines auffälligen Verhaltens sowohl ein Atemlufttest als auch ein Mahsan-Drogenschnelltest durchgeführt worden sei. Anschliessend habe er im Befragungsraum Platz genommen, wo ihm das Merkblatt für beschuldigte Personen ausgehändigt worden sei. Er habe es durchgelesen und gesagt, dass er von den ihm zustehenden Rechten – insbesondere dem Aussageverweigerungsrecht – keinen Gebrauch machen wolle, woraufhin er schliesslich Angaben zu seinem Drogenkonsum gemacht habe.