Die Generalstaatsanwaltschaft pflichtet in ihrer Stellungnahme dem Beschwerdeführer bei, dass seine Aussage mangels dokumentierten Hinweises auf seine Rechte als beschuldigte Person nicht verwertbar sei. Streitig ist damit lediglich noch die Frage, ob der Mahsan-Drogenschnelltest einzig gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers zu seinem Kokainkonsum durchgeführt worden ist oder ob daneben noch andere Verdachtsgründe vorgelegen haben.