158 Abs. 1 lit. b StPO). Die Polizei hat die erfolgte Belehrung durch Protokollierung zu dokumentieren und/oder der beschuldigten Person ein Formular auszuhändigen, das die Orientierung enthält, und den Empfang desselben unterschriftlich bestätigen zu lassen (Art. 143 Abs. 2 StPO). Liegt kein entsprechender Protokollvermerk vor, so gilt die Belehrung grundsätzlich als nicht erfolgt (HÄRING, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 143 N 28). Art. 158 Abs. 2 i.V.m.