5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, aufgrund der Akten sei nicht erstellt, ob, wann und wie er auf seine Rechte hingewiesen worden sei. Er habe weder unterschriftlich bestätigt, dass er belehrt worden sei noch dass er das Merkblatt für beschuldigte Personen erhalten habe. Dieser Mangel könne durch einen nachträglichen Bericht des beteiligten Polizeibeamten nicht geheilt werden. Seine Aussage in der besagten Nacht sei infolgedessen nicht verwertbar. 5.2 Die beschuldigte Person muss zu Beginn der Befragung umfassend über ihre Rechte und Pflichten informiert werden (Art. 158 Abs. 1 lit.