2 teln gestanden sei. Ihm seien aber wegen seiner Aussage und dem anschliessend positiv ausgefallenen Drogentest die Verfahrenskosten und Auslagen auferlegt worden. Da er vor seiner Befragung nicht auf seine Rechte gemäss Art. 158 StPO hingewiesen worden sei, seien seine Aussagen nicht verwertbar. Und da die Anordnung des Drogentests einzig aufgrund der unverwertbaren Aussage erfolgt sei, könne ihm nicht zur Last gelegt werden, er habe dessen Anordnung schuldhaft verursacht. Die Kosten seien daher vom Kanton zu tragen.