4. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Polizeibeamten hätten ihn nicht über seiner Rechte belehrt, insbesondere nicht über sein Aussageverweigerungsrecht. Sie hätten ihn vielmehr dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen. Er habe darum erwähnt, dass er im August 2013 Drogen konsumiert habe. Einzig wegen dieser Aussage sei ein Mahsan-Drogenschnelltest durchgeführt worden, welcher einen positiven Wert auf Kokain und THC angezeigt habe. Der forensisch-toxikologische Bericht habe dann aber ergeben, dass er nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmit-