Der Beschwerdeführer wurde sowohl auf Alkohol als auch auf Kokain und THC positiv getestet, weswegen anschliessend die Abnahme einer Blut- und Urinprobe im Spital angeordnet wurde. Gemäss dem Bericht des IRM ergab die forensisch-toxikologische Untersuchung einen Blutalkoholgehalt im qualifizierten Bereich. Der vom ASTRA gestützt auf Art. 2 Abs. 2bis VRV festgelegte Grenzwert für den Nachweis von Kokain und THC im Blut wurde zum Zeitpunkt der Anhaltung hingegen nicht erreicht.