1. Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen F. M. wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand, angeblich begangen am 27. Oktober 2013, nicht an die Hand, unter Auflage der Verfahrenskosten und Auslagen an den Beschuldigten. Am 27. Januar 2014 erhob dieser, vertreten durch Rechtsanwältin A. M., Beschwerde gegen die Kostenauflage der Blut- und Urinanalyse sowie der Gebühren (unter Kosten- und Entschädigungsfolge). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.