2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 800.00, trägt der Kanton. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin A. M. - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt Thomann (mit den Akten) Begründung: