{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2014-04-22", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2014-30_2014-04-22.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2014_30_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778d1f70cc391deab88e8d00d51596e0d587cb4a5141a93f6b654b8f99bdd0a0deaced8b1af9e7da21a66d99a399d9aacbc?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778d1f70cc391deab88e8d00d51596e0d587cb4a5141a93f6b654b8f99bdd0a0deaced8b1af9e7da21a66d99a399d9aacbc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2014_30", "Checksum": "256771b9df6e573fe7837034d08b7077"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2014 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 22.04.2014 BK 2014 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 22.04.2014 BK 2014 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten für Blut- und Urinanalyse (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:35:32", "Checksum": "bf592c902d2fce31b1c92c46616f80be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 22.04.2014 BK 2014 30\nRegeste:\nKosten für Blut- und Urinanalyse (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nStrafabteilung Section pénale\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach 7475\nBeschluss\n3001 Bern BK 14 30 MOR\nTelefon 031 635 48 09\nFax 031 635 48 15\nObergericht-Straf.Bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. April 2014\n\nBesetzung\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiberin Günter\n\nVerfahrensbeteiligte\nM. F.\nv.d. Rechtsanwältin A. M.\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nGegenstand\nWiderhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz / Nichtanhandnahme / Kosten\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt Thomann, vom 7. Januar 2014 (O 13 11370)\n\nDie Beschwerdekammer in Strafsachen hat beschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 7. Januar 2014 hinsichtlich Ziff. 2 und 3 aufgehoben. Die Kosten\nder Blut- und Urinanalyse von CHF 936.00 und die Gebühren von CHF 100.00 trägt\nder Kanton.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 800.00, trägt der Kanton.\n\n3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von\npauschal CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.\n\n4. Zu eröffnen:\n- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin A. M.\n- der Generalstaatsanwaltschaft\nMitzuteilen:\n- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt Thomann\n(mit den Akten)\n\nBegründung:\n\n1. Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland\n(nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen F. M. wegen Fahrens in nicht\nfahrfähigem Zustand, angeblich begangen am 27. Oktober 2013, nicht an die Hand,\nunter Auflage der Verfahrenskosten und Auslagen an den Beschuldigten. Am 27. Januar 2014 erhob dieser, vertreten durch Rechtsanwältin A. M., Beschwerde gegen die\nKostenauflage der Blut- und Urinanalyse sowie der Gebühren (unter Kosten- und Entschädigungsfolge). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme\nvom 12. Februar 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik\nvom 6. März 2014 bestätigte F. M. die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren.\n\n2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der\nBeschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35\ndes Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft\n[GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BGS 162.11]). Durch die Kostenauflage ist der Beschuldigte in seinen\nrechtlich geschützten Interessen betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Auf\ndie form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n3. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Oktober 2013 um ca. 02.45 Uhr von der Polizei\nangehalten. Die Polizeibeamten stellten bei ihm eine schlangenlinienartige Fahrweise\nsowie eine lallende und schwer verständliche Aussprache fest. Angesprochen auf den\nAlkoholgeruch gab er an, am Vorabend Alkohol getrunken zu haben. Es wurden\nschliesslich ein Atemlufttest zur Bestimmung des Blutalkoholgehalts und ein Mahsan-\nDrogenschnelltest durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde sowohl auf Alkohol als\nauch auf Kokain und THC positiv getestet, weswegen anschliessend die Abnahme einer Blut- und Urinprobe im Spital angeordnet wurde. Gemäss dem Bericht des IRM\nergab die forensisch-toxikologische Untersuchung einen Blutalkoholgehalt im qualifizierten Bereich. Der vom ASTRA gestützt auf Art. 2 Abs. 2bis VRV festgelegte Grenzwert für den Nachweis von Kokain und THC im Blut wurde zum Zeitpunkt der Anhaltung hingegen nicht erreicht.\n\n4. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Polizeibeamten hätten\nihn nicht über seiner Rechte belehrt, insbesondere nicht über sein Aussageverweigerungsrecht. Sie hätten ihn vielmehr dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen. Er habe\ndarum erwähnt, dass er im August 2013 Drogen konsumiert habe. Einzig wegen dieser Aussage sei ein Mahsan-Drogenschnelltest durchgeführt worden, welcher einen\npositiven Wert auf Kokain und THC angezeigt habe. Der forensisch-toxikologische Bericht habe dann aber ergeben, dass er nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmit-\n\n2\nteln gestanden sei. Ihm seien aber wegen seiner Aussage und dem anschliessend\npositiv ausgefallenen Drogentest die Verfahrenskosten und Auslagen auferlegt worden. Da er vor seiner Befragung nicht auf seine Rechte gemäss Art. 158 StPO hingewiesen worden sei, seien seine Aussagen nicht verwertbar. Und da die Anordnung\ndes Drogentests einzig aufgrund der unverwertbaren Aussage erfolgt sei, könne ihm\nnicht zur Last gelegt werden, er habe dessen Anordnung schuldhaft verursacht. Die\nKosten seien daher vom Kanton zu tragen.\n\n"}