Die Staatsanwaltschaft hat sein Wiederherstellungsgesuch folglich zu Unrecht abgewiesen. 4.7 Diesen Ausführungen folgend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl BM 13 43263 vom 11. November 2013 wiederhergestellt. Entsprechend ist festzustellen, dass die Einsprache rechtzeitig erfolgt ist. […] 4