Abgesehen davon erscheint ohnehin fraglich, inwiefern eine solche Instruktion verhindert hätte, dass der Strafbefehl unbemerkt in das Reisegepäck des Vaters gelangt. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Angaben erst am 26. November 2013, mithin nach Ablauf der Einsprachefrist, Kenntnis vom Strafbefehl erhalten. Darauf ist abzustellen, zumal Gegenteiliges aus den vorhandenen Akten nicht nachgewiesen werden kann. Im Ergebnis war es dem Beschwerdeführer damit unverschuldeterweise nicht möglich, rechtzeitig Einsprache zu erheben. Die Staatsanwaltschaft hat sein Wiederherstellungsgesuch folglich zu Unrecht abgewiesen.